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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:

Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).

In Fällen eines Eigentumswechsels wird zunächst das Finanzamt tätig, das heißt es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.

Bei einer Veräußerung des Objektes ist es ratsam, sich an die Steuerabteilung zu wenden. Dort kann geklärt werden, ob der neue Eigentümer schon vor der Zurechnungsfortschreibung unter Entlastung des bisherigen Eigentümers im laufenden Jahr zur Zahlung der Steuer und Abgaben herangezogen werden kann, allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die Kaufvertragsparteien über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind. Hierzu hat das Steueramt ein Formular zum Eigentumswechsel erstellt, um das Grundstück unterjährig umzuschreiben (Vorgriffsumschreibung). Zu diesem Zweck muss der bisherige Eigentümer/Verkäufer den Namen und die Anschrift des Erwerbers/Käufers sowie das Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten dem Steueramt in dem oben erwähnten Formular mitteilen und dieses muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein. Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück ungeteilt übergeht.

Sollte der neue Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen für das Veräußerungsjahr nicht nachkommen, wird die Stadt Vlotho den bisherigen Eigentümer wieder zur Grundsteuer heranziehen.

Grundsteuerhebesätze:

Grundsteuer A: 259 %
Grundsteuer B: 501 %

Rechtsgrundlage

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

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