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Lernmittelbefreiung

Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.
 
Über die jeweils zutreffende Höhe des Eigenanteils werden die Erziehungsberechtigten von den Schulen informiert. Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind. Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen.

Der Eigenanteil entfällt für Empfänger*innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser Personenkreis kann beim Schulverwaltungsamt der Stadt Vlotho einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen. Als Nachweis ist ein aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen vorzulegen. Vorzulegen ist auch eine Quittung, aus der die Buchtitel und der Betrag ersichtlich sind.

Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs-
oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.
 

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