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Bildung & Teilhabe

Seit dem 01. April 2011 gibt es für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zusätzliche finanzielle Unterstützung.

Wer hat Anspruch auf Leistungen
nach dem Bildungs- und Teilhabepaket?

Kinder und Jugendliche, wenn für das Kind beziehungsweise den Jugendlichen folgende Leistungen an die Eltern beziehungsweise an das Kind oder den Jungendlichen selbst gezahlt werden:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Welche Leistungen gehören dazu?

Für Kinder und Jugendliche von 0 bis 24 Jahren:

  • Klassenfahrten und Ausflüge
  • Schulbedarfspaket
  • Mittagsverpflegung
  • Lernförderung
  • Schülerbeförderung

Für Kinder und Jugendliche von 0 bis 17 Jahren:

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Welche Stellen sind zuständig?

Für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist das Jobcenter Vlotho, Poststr. 10, 32602 Vlotho zuständig.

Für Anträge von Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB XII ist der Kreis Herford zuständig. Die Anträge können in der Wohngeldstelle der Stadt Vlotho (Rathaus, Lange Str. 60, Erdgeschoss, Zimmer 4) abgegeben werden.

Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Fachdienst Soziales der Stadt Vlotho (Rathaus, Lange Str. 60, Erdgeschoss) zuständig

Wie können diese Leistungen in Anspruch genommen werden?

Um die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu erhalten, muss für jedes Kind oder jeden Jugendlichen ein gesonderter Antrag gestellt werden und bei der zuständigen Stelle abgegeben werden. Die Leistungen, die das Kind beziehungsweise der Jugendliche in Anspruch nehmen möchte, sind anzukreuzen und mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Bescheinigung über die Teilnahme an einer Klassenfahrt, Bescheinigung über die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen usw.) zu versehen. Zudem ist der entsprechende Leistungsbescheid (z. B. Wohngeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag usw.) beizufügen.

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