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Hundesteuer

Die Steuerpflicht des Hundehalters beziehungsweise der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde/Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

Hierfür hat jeder Halter beziehungsweise jede Halterin den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzumelden.

Die Steuerpflicht endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Das Formular zur An- beziehungsweise Abmeldung zur Hundesteuer können Sie hier downloaden.

Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter beziehungsweise jeder Hundehalterin regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.

Die aktuellen Steuerbeträge

AnzahlJahresbeitrag
1 Hund 66,00 €
2 Hunde 78,00 €  je Hund
3 Hunde und mehr 90,00 €  je Hund
Zwingersteuer 66,00 €


Große Hunde

Bitte beachten Sie, dass große Hunde zusätzlich nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt zu melden sind. Dazu gehören Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und/oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Hunde nach § 3 Landeshundegesetz NRW (gefährlicher Hund) und § 10 Landeshundegesetz NRW (Hunde bestimmter Rassen) bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Anzeige einer Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes können Sie hier downloaden.

Rechtsgrundlage

Hundesteuersatzung

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