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Anzeige (§15 BImSchG) für die Änderung einer Anlage einreichen

Beschreibung

Wenn Sie unwesentliche und nicht immissionsrelevante Änderungen einer Anlage vornehmen wollen, kann ein Anzeigeverfahren nach §15 Bundes-Immissionsschutzgesetz ausreichend sein. Durch die Änderung der Anlage dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt hervorgerufen werden können. Das Anzeigeverfahren ist dann abschließend und ohne nachfolgendes Genehmigungsverfahren.

Im Gegensatz zu dem Genehmigungsverfahren entfaltet das Anzeigeverfahren keine Konzentrationswirkung. Das heißt: andere behördliche Entscheidungen werden in diesem Verfahren nicht zusammengefasst. Sie sollten sich daher auch um die Beantragung anderer erforderlicher Zulassungen kümmern (zum Beispiel Baugenehmigungen, Erlaubnisse).

Bearbeitungsdauer:

Wir prüfen Ihre Anzeige innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen.

Verfahrensablauf:

Die Anzeige wird schriftlich bestätigt. Ist das Anzeigeverfahren für Ihr Vorhaben nicht ausreichend, teilen wir Ihnen mit, dass ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Unterlagen/Nachweise

Die Bezirksregierung Detmold hat im Internet Formblätter für das Anzeigeverfahren zur Verfügung gestellt. Gerne können Sie mit uns im Vorfeld des Verfahrens Kontakt aufnehmen, um den notwendigen Umfang der Antragsunterlagen abzustimmen.

Rechtsgrundlagen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Kosten/Gebühren

Die Gebühr wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW auf Grundlage der Gesamtkosten der Anlage festgelegt.

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