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Anlagen am Gewässer oder im Überschwemmungsgebiet errichten

Beschreibung

Anlagen beeinflussen den natürlichen Verlauf des Gewässers. Sie erschweren Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Bei Hochwasser können sich Gegenstände (sogenanntes Geschwemmsel) vor den Anlagen verfangen und den gefahrlosen Abfluss des Wassers verhindern. Zum Schutz vor Hochwasserschäden muss daher bei fließenden Gewässern der ordnungsgemäße Wasserabfluss sichergestellt werden. Das Errichten oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an Gewässern muss deshalb genehmigt werden.

Zu Anlagen am Gewässer zählen zum Beispiel:

• Brücken und Stege,
• Ufermauern, Schutzmauern und sonstige Uferbefestigungen,
• Erdauffüllungen,
• Zäune, Hecken, Mauern,
• Verrohrungen, Düker, Kabelleitungen und
• Hütten.

Im Bereich von fünf Metern ab der Böschungsoberkante von Gewässern dürfen keine Anlagen gebaut werden. Es sein denn, diese Anlagen können nur unmittelbar im oder am Gewässer errichtet werden. Beispiele hierfür sind Überfahrten oder Bootsstege.

Anlagen in Überschwemmungsgebieten

Weitaus strengere Maßstäbe werden angesetzt, wenn sich die Anlage in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet befindet. Diese werden von der Bezirksregierung für Gebiete festgesetzt, bei denen durch Hochwasser erhebliche Schäden zu erwarten sind.

Ob sich ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, kann bei der Unteren Wasserbehörde erfragt werden. Überschwemmungsgebiete sind als Rückhalteflächen für Hochwasser zu erhalten und sollen daher von baulichen Anlagen freigehalten werden. Aus diesem Grunde benötigen Sie in Überschwemmungsgebieten eine Genehmigung für folgende Vorhaben:

• Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
• Errichten und Ändern von Anlagen,
• Lagern oder Ablagern von Stoffen und
• Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen

Außerdem bestehen besondere Vorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem  Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und
  5. keine nachteiligen Auswirkungen für den ökologischen Zustand des Gewässers eintreten

Unterlagen/Nachweise

  • Antrag
  • Erläuterung, in der erklärt wird, warum das Vorhaben notwendig ist und wie es umgesetzt werden soll (technische Ausführung)
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:25000
  • Übersichtslageplan im Maßstab 1:5000
  • Flurkarte
  • Lageplan mit Eintragung des Vorhabens
  • Querschnitt durch das Gewässer und das Vorhaben (mit Höhen- und Abstandsangaben)
  • hydraulische Bemessung bei Durchlässen und Brücken
  • Angaben zu den Baukosten

Zusätzlich in Überschwemmungsgebieten:

  • Lageplan mit Eintragung des Vorhabens und des Überschwemmungsgebietes
  • beim Errichten von zum Beispiel baulichen Anlagen oder Geländeveränderungen eine kartenmäßige Höhenaufnahme/-nivellement in Meter über Normalnull des Geländes mit Ermittlung des verlorengehenden Überflutungsraums und des geplanten Retentionsraumausgleichs durch ein Fachbüro

Rechtsgrundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG)

Kosten/Gebühren

mindestens 200,00 Euro
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