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Abfallsammlung, Beförderung oder Vermittlung (Makeln): Anzeigen oder Genehmigung beantragen

Beschreibung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht für das Sammeln und den Transport von Abfällen folgende Regelungen vor:

  1. Wenn Sie nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
  2. Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Informationen und Hinweise zum Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz finden Sie unter Downloads.

Die Bezirksregierung Detmold stellt weitere Informationen zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für das Sammeln, Befördern, Transportieren und Vermitteln von Abfällen auf Ihrer Internetseite zur Verfügung. Dort können Sie auch die entsprechenden Antragsformulare herunterladen.

Unterlagen/Nachweise

Sammler, Beförderer, Händler und Makler reichen für Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz bitte folgende Unterlagen ein:

Antragstellerin oder Antragsteller (Firma):

  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (vom zuständigen Amtsgericht)
  • Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit (kurze Beschreibung) unter Angabe der konkret ausgeübten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (welche Abfallstoffe werden befördert oder gesammelt)
  • Benennen der von Ihnen im Rahmen der angezeigten Tätigkeit gehandhabten Abfallstoffe oder Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Wenn Abfälle auch aus privaten Haushalten angenommen werden ( Hol- oder Bringsystem), müssen Sie dies nach §18 KrWG ebenfalls anzeigen

Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer:

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart „9“ (zur Vorlage bei einer Behörde)

Person und deren Vertreterin oder Vertreter, die den Betrieb leiten oder beaufsichtigen:

  • Polizeiliches Führungszeugnis, Belegart „O“, nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart „9“, nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Nachweis der Fach- und Sachkunde ist hier bis zum 31.12.2012 beizubringen

Rechtsgrundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Downloads

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