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Leistungen für sehbehinderte, blinde oder gehörlose Menschen

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zahlt jährlich ca. 82 Millionen Euro an rund 25.000 blinde, sehbehinderte oder gehörlose Menschen aus. Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG (Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose) durch den Landschaftsverband haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.

Leistungsbeginn:
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

Wie erhalten Betroffene die Leistungen?
Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind bei allen Sozialämtern erhältlich oder können direkt beim LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe angefordert werden.

Sie können hier einen Flyer vom LWL mit weiteren Informationen downloaden.

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