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Hilfen im Alter & bei
Erwerbsminderung (SGB XII)

für Menschen im Rentenalter und bei voller Erwerbsminderung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen, oder aus dem des Ehegatten- /Partners bestreiten kann, hat die Möglichkeit, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) zu beantragen.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Hilfe zum Lebensunterhalt

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Leistungen erhalten können, lassen Sie sich von unseren Sozialen Diensten beraten.

Es wird geprüft, ob für Sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen. Abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte und Ihrer Ausgaben (Miete, Versicherungen) wird Ihr individueller Anspruch ermittelt.

Zur Ermittlung Ihres Hilfeanspruches sind das eigene Einkommen und Vermögen, sowie die Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Krankenkasse) zu berücksichtigen.

Zum Einkommen gehören unter anderem:

  • Renten
  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltszahlungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zum Vermögen können gehören:

  • Bargeld, Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Wertpapiere
  • Haus-und Grundbesitz
  • Kraftfahrzeug
  • Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen

Aufgrund von Vermögensfreibeträgen muss möglicherweise vorhandenes Vermögen nicht erst restlos verbraucht werden.

Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.  Sie muss erstattet werden, wenn sie von vornherein als Darlehen gezahlt wurde oder wenn Sie die Gewährung durch falsche oder fehlende Angaben herbeigeführt haben.

HINWEIS: Da die Leistungen erst ab dem Tag bzw. Monat der Antragstellung gewährt werden können, sollten Sie sich schnellstmöglich bei unseren Sozialen Diensten melden, wenn Sie finanzielle Unterstützung benötigen.

Die Kontaktdaten finden Sie in der rechten Randspalte.

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